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   OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10   

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OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10 (https://dejure.org/2011,1316)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 17.08.2011 - 3 EN 1514/10 (https://dejure.org/2011,1316)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 17. August 2011 - 3 EN 1514/10 (https://dejure.org/2011,1316)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 3 Abs 1; GG Art 12 Abs 1; G... G Art 20 Abs 3; GG Art 105 Abs 2a; VwGO § 47 Abs 6; UStG § 1 Abs 1; UStG § 12 Abs 2 Nr 11; RL-2006/112/EG Art 1 Abs 2; RL-2006/112/EG Art 401; ThürKAG § 2 Abs 1; ThürKAG § 2 Abs 2; ThürKAG § 5 Abs 1; ThürKAG § 5 Abs 6; ThürKAG § 5 Abs 8; ThürKAG § 5 Abs 9; GKG § 47; GKG § 52 Abs 1; GKG § 53 Abs 2 Nr 2
    Kommunale Steuern; Überprüfung einer "Kulturförderabgabe" im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs 6 VwGO; Satzung; "Kulturförderabgabe"; Normenkontrollverfahren; einstweilige Anordnung; Vollzug; Aussetzung; Folgenabwägung; Aufwandsteuer; Umsatzsteuer; ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Überprüfung einer "Kulturförderabgabe" im Rahmen vorläufigen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Offensichtliche Rechtmäßigkeit der "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt" i.R.d. vorläufigen Rechtsschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 6; ThürKAG § 2 Abs. 1
    Offensichtliche Rechtmäßigkeit der "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt" i.R.d. vorläufigen Rechtsschutzes

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Satzung "Kulturförderabgabe": Nicht offensichtlich rechtswidrig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bettensteuer in Erfurt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    "Bettensteuer" zulässig

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Bettensteuer" in Erfurt vorläufig zulässig - Erhebung der Abgabe für Hotelbetreiberin nicht mit Nachteilen verbunden, die ein Außerkraftsetzen der Satzung vor Entscheidung über Normenkontrollverfahren rechtfertigen

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 1366
  • DÖV 2011, 939
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2011 - 6 C 11337/10

    Zulässigkeit einer Übernachtungssteuer

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10
    Überdies sind die Einnahmen aus der Kulturförderabgabe trotz ihrer Bezeichnung und der Absicht der Antragsgegnerin, mit den Mehreinnahmen einen Beitrag zur Finanzierung traditioneller Maßnahmen im kulturellen Bereich der Stadt zu leisten (vgl. die Stadtratsdrucksache 1506/10 vom 23. August 2008, S. 2, Ausführungen zum Sachverhalt, 4. Absatz, und den Auszug aus der Niederschrift der Stadtratssitzung vom 22. September 2010, Ausführungen unter Nr. 8.15), in rechtlicher Hinsicht nicht zweckgebunden, weil die Satzung keine entsprechenden Regelungen enthält (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 21 zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010).

    Hiervon ausgehend ist es nicht ausgeschlossen, bereits das Verreisen selbst und die damit verbundene Notwendigkeit, außerhalb der eigenen Wohnung zu übernachten, als einen Aufwand zu bewerten, der über die Deckung des persönlichen Grundbedarfs hinausgeht (vgl. auch OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 26 ff., und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 65; ferner Tolkmitt/Berlit in LKV 2010, 385 [389] und Meier in ZKF 2010, 265 [267]).

    Demgemäß wird sich die Besteuerung des Aufwands für Übernachtungen in Beherbergungsunternehmen voraussichtlich nicht schon deshalb als unzulässig erweisen, weil eine solche Übernachtung beruflich veranlasst ist (vgl. auch OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 30 ff., und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 66; ferner Engelbrecht in KommunalPraxis BY 2011, 140 [142]; Meier in ZKF 2010, 265 [267]; Mickisch in ZKF 2010, 169 [170]; Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [74]).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine häusliche Übernachtung zwingend ausscheidet und die betreffende Person während ihres Aufenthalts keine Möglichkeit hat, neben ihren beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten und der Befriedigung notwendiger Grundbedürfnisse - wie Nahrungsaufnahme, Schlaf, Körperpflege - auch sonstigen privaten Interessen nachzugehen, also etwa kulturelle, sportliche, gastronomische oder sonstige Freizeitangebote zu nutzen (vgl. nur OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 35, und Engelbrecht in Kommunalpraxis BY 2011, 140 [142]).

    Demgemäß wird es voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, wenn ein Satzungsgeber - im Hinblick auf die Notwendigkeit typisierender Regelungen - davon absieht, beruflich veranlasste Übernachtungen von der Kulturförderabgabe auszunehmen (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 36).

    Es liegt nicht fern, bereits diese Unterschiede als so schwerwiegend anzusehen, dass die Kulturförderabgabe und die Umsatzsteuer insgesamt als nicht gleichartig erachtet werden können (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 44 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 91 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln" vom 23. September 2010; ferner Tolkmitt/Berlit in LKV 2010, 385 [390 f.]; Rutemöller in ZRP 2010, 108 [109]; Engelbrecht in KommunalPraxis BY 2011, 140 [142 f.]; Mickisch in ZKF 2010, 169 [170]; Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [76 f.]), zumal für diese Beurteilung wohl auf eine alle Steuermerkmale einbeziehende wertende Gesamtbetrachtung abzustellen sein dürfte (vgl. auch OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 43 m. w. N.).

    Die Kulturförderabgabe dürfte schon nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i. S. v. Art. 1 Abs. 2 RL 2006/112/EG aufweisen, weil sie - wie bereits ausgeführt - keine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" darstellt (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 52 f. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 109 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln" vom 23. September 2010; ferner Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [77]; zur entsprechenden Vorgängervorschrift des Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG [ABl.

    Hierin kann nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gesehen werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 66 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 114 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln" vom 23. September 2010; ferner Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [77 f.]; im Ergebnis ebenso Meier in ZKF 2010, 265 [267 f.]).

    Die Vorschriften der Satzung lassen jedoch in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennen, dass die Abgabe als Aufwandsteuer ausgestaltet ist und insoweit auch keine rechtliche Zweckbindung der Abgabe besteht (im Ergebnis ebenso Rosenzweig, "Gutachten zur Zulässigkeit der "Kulturabgabe"" vom 30. August 2010, S. 9; vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 69 zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010).

  • VG Köln, 06.07.2011 - 24 K 6736/10

    "Kulturförderabgabe" rechtmäßig

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10
    Hiervon ausgehend ist es nicht ausgeschlossen, bereits das Verreisen selbst und die damit verbundene Notwendigkeit, außerhalb der eigenen Wohnung zu übernachten, als einen Aufwand zu bewerten, der über die Deckung des persönlichen Grundbedarfs hinausgeht (vgl. auch OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 26 ff., und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 65; ferner Tolkmitt/Berlit in LKV 2010, 385 [389] und Meier in ZKF 2010, 265 [267]).

    Demgemäß wird sich die Besteuerung des Aufwands für Übernachtungen in Beherbergungsunternehmen voraussichtlich nicht schon deshalb als unzulässig erweisen, weil eine solche Übernachtung beruflich veranlasst ist (vgl. auch OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 30 ff., und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 66; ferner Engelbrecht in KommunalPraxis BY 2011, 140 [142]; Meier in ZKF 2010, 265 [267]; Mickisch in ZKF 2010, 169 [170]; Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [74]).

    Es liegt nicht fern, bereits diese Unterschiede als so schwerwiegend anzusehen, dass die Kulturförderabgabe und die Umsatzsteuer insgesamt als nicht gleichartig erachtet werden können (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 44 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 91 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln" vom 23. September 2010; ferner Tolkmitt/Berlit in LKV 2010, 385 [390 f.]; Rutemöller in ZRP 2010, 108 [109]; Engelbrecht in KommunalPraxis BY 2011, 140 [142 f.]; Mickisch in ZKF 2010, 169 [170]; Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [76 f.]), zumal für diese Beurteilung wohl auf eine alle Steuermerkmale einbeziehende wertende Gesamtbetrachtung abzustellen sein dürfte (vgl. auch OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 43 m. w. N.).

    Die Kulturförderabgabe dürfte schon nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i. S. v. Art. 1 Abs. 2 RL 2006/112/EG aufweisen, weil sie - wie bereits ausgeführt - keine "Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug" darstellt (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 52 f. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 109 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln" vom 23. September 2010; ferner Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [77]; zur entsprechenden Vorgängervorschrift des Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG [ABl.

    Hierin kann nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gesehen werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 - Juris, Rn. 66 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Bingen am Rhein" vom 5. Juli 2010 und VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 114 ff. zur "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln" vom 23. September 2010; ferner Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [77 f.]; im Ergebnis ebenso Meier in ZKF 2010, 265 [267 f.]).

    Bei dem in Rede stehenden Abgabensatz von 5 % dürfte die genannte Schwelle nicht erreicht sein (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 137 ff. und 151; Scholz/Moench, "Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit von kommunalen "Kulturförderabgaben" am Beispiel der geplanten Satzung der Stadt Köln" vom 19. März 2010, S. 53).

    Sowohl im rechtswissenschaftlichen Schrifttum als auch in der Rechtsprechung wird - u. a. auch zu vergleichbaren kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer - die Auffassung vertreten, die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten der Aufwendungen für die Fremdenverkehrsförderung bzw. für Heil-, Kur- oder Erholungszwecke stünden, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen, gleichberechtigt nebeneinander (vgl. Ecker, Kommunalabgaben in Thüringen, Erläuterungen zu § 8 ThürKAG, Nr. 1.3 a. E., und Erläuterungen zu § 9 ThürKAG, Nr. 1.3, letzter Absatz, und Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [76] zu §§ 9 f. NKAG; ferner VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2011 - 24 K 6736/10 - Juris, Rn. 39 ff. zu § 11 KAG NW).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10
    Sie erfüllt insbesondere die Merkmale einer Steuer, da sie keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und der Erzielung von Einkünften dient (zum Steuerbegriff vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [344] = Juris, Rn. 65 m. w. N.).

    In ihm kommt typischerweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, wobei es keine Rolle spielt, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird, ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet und welchen Zwecken er dient (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [346 ff.] = Juris, Rn. 69 ff. m. w. N., und Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Auflage 2008, § 3 Rn. 49).

    Die Freiwilligkeit des Aufwands oder seine Veranlassung allein durch den Konsumwillen des Steuerpflichtigen ist gerade kein ungeschriebenes Merkmal der Aufwandsteuer (so zur Zweitwohnungssteuer BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [347] = Juris, Rn. 73 m. w. N., und BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 - NVwZ 2009, 1437 = Juris, Rn. 16, 26).

    Denn mit ihr werden Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nur im Stadtgebiet der Antragsgegnerin besteuert, weshalb sie einen ortsbezogenen Anknüpfungspunkt aufweist; eine über das Gebiet der Antragsgegnerin hinausreichende unmittelbare Wirkung ist nicht erkennbar (vgl. auch Meier in ZKF 2010, 265 [266]; Rosenzweig in NST-N 2010, 72 [74]; zur Weimarer Satzung über eine "Kulturförderabgabe" vgl. Wegner in BayVBl. 2011, 261 [263]; zur Begriffsdefinition der örtlichen Steuer vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [349 f.] = Juris, Rn. 79 m. w. N.).

    Ob eine örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig i. S. v. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist, ist anhand eines Vergleichs der steuerbegründenden Tatbestände zu beurteilen, wobei neben anderen Gesichtspunkten wie Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und wirtschaftlichen Auswirkungen insbesondere darauf abzustellen ist, ob die zu vergleichenden Steuern dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [350 f.] = Juris, Rn. 83 f.).

    Erschließt er eine bestimmte Steuerquelle, während er andere nicht ausschöpft, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [354] = Juris, Rn. 90 m. w. N.).

  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93

    Finanzwesen - Verpackungssteuer - Sachgesetzgebungskompetenz

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10
    Unterschiede kommen bereits hinsichtlich des Steuergegenstands in Betracht, weil die Kulturförderabgabe nicht alle der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze, sondern nur einen äußerst geringen Teilbereich derselben erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 92, 272 [286] = Juris, Rn. 22).

    Die Kulturförderabgabe als "Einphasen-Aufwandsteuer" setzt hingegen ausschließlich und einmalig auf der Letztanbieterstufe an (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 [286 f.] = Juris, Rn. 22 m. w. N.).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10
    Hiernach dürfen durch Abgabenregelungen weder Lenkungswirkungen erzeugt werden, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber erlassenen Regelungen zuwiderlaufen, noch konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen Gesetzgebers verfälscht werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998, - 2 BvR 1876/91 u. a. - BVerfGE 98, 83 [97 f.] = Juris, Rn. 119 ff. m. w. N., und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u. a. - BVerfGE 98, 265 [301] = Juris, Rn. 162).
  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10
    Hiervon ausgehend müssen bei kommunalen Abgabensatzungen insbesondere die in § 2 Abs. 2 ThürKAG genannten Voraussetzungen der Abgabenerhebung so bestimmt geregelt sein, dass diese für den Abgabepflichtigen voraussehbar sind (zur inhaltlichen Bestimmtheit und zur Auslegung abgabenrechtlicher Regelungen vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 - BVerfGE 21, 209 [215] = Juris, Rn. 25 f., und BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 - Juris, Rn. 49, jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10
    Hiernach muss sich ein Normgeber an dem für den Normadressaten ersichtlichen Regelungsgehalt einer Norm festhalten lassen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218 [255 f.] = Juris, Rn. 115 m. w. N.).
  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10
    Dieser Grundsatz fordert vom Normgeber, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, damit die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 [396 f.] = Juris, Rn. 124, und BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 8 BN 3.05 - Juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10
    Nr. L 376 S. 1] vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 - BVerwGE 135, 367 [379] = Juris, Rn. 34 ff. m. w. N.).
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10
    Hiernach dürfen durch Abgabenregelungen weder Lenkungswirkungen erzeugt werden, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber erlassenen Regelungen zuwiderlaufen, noch konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen Gesetzgebers verfälscht werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998, - 2 BvR 1876/91 u. a. - BVerfGE 98, 83 [97 f.] = Juris, Rn. 119 ff. m. w. N., und Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u. a. - BVerfGE 98, 265 [301] = Juris, Rn. 162).
  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartengebühren;

  • BVerwG, 19.12.2001 - 9 B 90.01

    Kindergartengebühren; Geschwisterrabatt; Gleichheitssatz; Belastungsgleichheit.

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 12.05.1993 - 11 C 9.92

    Ausbildungsförderung - Einkommen - Steuerbescheid - Bindung -

  • BVerwG, 10.04.2000 - 11 B 61.99

    Wiederbeschaffungszeitwert

  • BVerwG, 08.02.2006 - 8 BN 3.05

    Übertragung von Teilen der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband;

  • BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07

    Aufwandsteuer, Hundesteuer, Steuerpflicht, Bundespolizei, Diensthund,

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 7.08

    Aufwandsteuer, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, persönliche

  • OVG Thüringen, 23.05.2017 - 4 N 114/13

    Gültigkeit der Satzung der Stadt Erfurt zur Erhebung einer Kulturförderabgabe

    Den gleichzeitig gestellten Antrag, die KASErf 2010 vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 17. August 2011 (Az.: 3 EN 1514/10) abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (ein Band), des Verfahrens 3 N 1/11 (zwei Bände), des Verfahrens 4 EN 110/13 (ein Band) und des Verfahrens 3 EN 1514/10 (zwei Bände) sowie die von der Antragsgegnerin zum Normsetzungsverfahren vorgelegten Unterlagen (vier Ordner).

    Des Weiteren ist geklärt, dass diese örtliche Aufwandssteuer nicht der Umsatzsteuer gleichartig ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 - juris Rn. 11 ff., ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 EN 1514/10 - juris Rn. 55 ff., OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2013 - 14 A 1860/11 - juris und vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 - juris, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 S 2555/13 - juris und BFH, Urteile.

    Die Erhebung einer Kulturförderabgabe, die an den Aufwand für eine (privat veranlasste) Übernachtung eines Gastes in einem Beherbergungsbetrieb anknüpft, wird mangels Gleichartigkeit auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach Thüringer Landesrecht die Möglichkeit besteht, unter den Voraussetzungen der §§ 8 ff. ThürKAG Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge zu erheben (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 EN 1514/10 - juris Rn. 69 und OVG SH, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 4 MR 1/12 - juris Rn. 10 zu § 10 KAG SH).

    Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, damit die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 EN 1514/10 - juris Rn. 70 m. w. N.).

    In der Rechtsprechung ist bezogen auf die Senkung der Mehrwertsteuer durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz geklärt, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vorliegt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 EN 1514/10 - juris Rn. 65).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an dem in einem Zeitraum von drei Jahren zu erwartenden Steueraufkommen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 EN 1514/10 -).

  • FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13

    Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung

    Vielmehr liegen Abgabenvorschriften des Bundes und des Landes Bremen ohne Lenkungszwecke vor, die lediglich in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht übereinstimmen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 66 f.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 67 f.; OVG Thüringen, Beschlüsse in DVBl 2011, 1366 , juris Rz 65; in ZKF 2011, 236, juris Rz 53; VG Düsseldorf, Urteile in ZKF 2012, 45, juris Rz 136 ff.; vom 2. Dezember 2011 25 K 342/11, juris Rz 135 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 120).
  • OVG Thüringen, 17.01.2019 - 4 N 75/15

    Normenkontrolle einer Kurbeitragssatzung; Kurbeitragspflichtigkeit des

    Sowohl im rechtswissenschaftlichen Schrifttum als auch in der Rechtsprechung wird - unter anderem auch zu vergleichbaren kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer - die Auffassung vertreten, die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten der Aufwendungen für die Fremdenverkehrsförderung bzw. für Heil-, Kur- oder Erholungszwecke stünden, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen, gleichberechtigt nebeneinander (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 EN 1514/10 - S. 16 des amtlichen Umdrucks m. w. N.).
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